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Firma: Namensfortführung mit Doktortitel
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat ( NWB EAAAG-88572).
Vom Grundsatz, dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten muss und die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG), gilt eine Ausnahme, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und – wie im vorliegenden Fall – in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat (§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. mit § 24 Abs. 2 HGB). Diese Fortführungsbefugnis gilt für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers, der als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft ist (vgl.