Einlegen einer NZB durch Steuerfachgehilfen nicht wirksam
Gesetze: FGO § 62a; StBerG § 3
Gründe
Die Beschwerde ist aus zwei Gründen unzulässig.
1. Sie ist zunächst nicht wirksam eingelegt worden.
Nach § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zwar auch eine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wie die Prozessbevollmächtigte zur Vertretung berechtigt. Sie muss aber durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG (z.B. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte) tätig werden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der den innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Schriftsatz ”i.A.” der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hat, erfüllt als Steuerfachgehilfe diese Voraussetzungen nicht (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).
Wiedereinsetzung für die Antragsfrist nach § 56 FGO ist nicht beantragt. Anhaltspunkte für ein schuldloses Versäumnis dieser Frist sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch , BFH/NV 1992, 405).
2. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend begründet worden ist. Der Kläger hat —wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend gemacht hat— den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nur pauschal behauptet, ohne dessen Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (siehe dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 169 ff.). Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, dass nach Ansicht des Klägers das Finanzgericht (FG) unzutreffend seine Vermieterabsicht verneint und damit den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt habe. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAA-71425