Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH-Vorlage zur Umsatzbesteuerung von Vereinen
BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen
Der BFH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1.) Wirkt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbar, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung direkt auf diese Bestimmung berufen können? (2.) Falls dies zutrifft, ist der Begriff „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ ein autonom unionsrechtlich auszulegender Begriff oder können die Mitgliedstaaten insoweit das Vorliegen weiterer Bedingungen (wie z. B. §§ 51 ff AO) verlangen? (3.) Falls der Begriff autonom unionsrechtlich auszulegen ist: Muss eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat?S. 10
Können Leistungen eines Golfvereins, die gegen Entgelt erbracht werden, nach nationalem Recht steuerfrei sein?
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig i. S. der §§ 51 ff. AO anerkannt war. Strittig sind folgende Leistungen: die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballau...