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Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis
BFH verlangt grundsätzlich die Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer
Der BFH fordert für eine wirksame Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG (über den Wortlaut der Vorschrift hinaus), dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb ein Pflegeheim zunächst selbst. In der Folge verpachtete sie dieses an eine KG, deren Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Klägerin war. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig. Dem ist der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) gefolgt. Die Klägerin beantragte sodann, die entsprechenden Festsetzungen nach § 164 AO zu ändern und die jeweilige Umsatzsteuer herabzusetzen, weil die entgeltliche Überlassung der Einrichtungsgegenstände des Pflegeheims an die KG nach dem (BFH/NV 2010, 473) als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ebenso steuerfrei sei. Sie berichtigte auch die entsprechende Rechnung gegenüber der KG und machte den sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Erstattungsbetrag mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung g...