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Bilanzierung | Zur Gewinnrealisierung bei Provisionsansprüchen
Ein Reisebüro, das Provisionsansprüche unter der aufschiebenden Bedingung vereinnahmt, dass der Kunde die Reise antritt, darf den Provisionsanspruch erst dann gewinnerhöhend aktivieren, wenn der Kunde die Reise antritt. Nach dem BFH folgt dies aus dem Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: [i]Realisationsprinzip widerspricht GewinnerhöhungSofern der Kunde die Reise nämlich nicht antritt, muss das Reisebüro die bereits erhaltene Provision zurückzahlen. Die Provision ist also stornobehaftet.
[i]Reiseantritt erst im FolgejahrDie Reise wird im Jahr 01 vermittelt und soll im Jahr 02 stattfinden. Die Provision wird im Jahr 01 an das Reisebüro gezahlt, ist aber zurückzuzahlen, wenn die Reise nicht angetreten wird. Das Reisebüro muss daher die Provisionszahlung zum gewinnneutral als erhaltene Anzahlung gem. § 266 Abs. 3 C.3 HGB aktivieren....