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STFAN Nr. 9 vom Seite 17

Verbindlichkeit in fremder Währung

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Die Y-GmbH hat am Handelsware für 100.000 $ bei einem amerikanischen Lieferanten eingekauft. Die Ware hat sie am Bilanzstichtag noch vollständig im Bestand. Der Rechnungsbetrag wurde am durch Banküberweisung beglichen. Der Umrechnungskurs je 1 € beträgt am  = 1 $, am (Bilanzstichtag) = 1,02 $ und am  = 1,03 $.

Einführung

Bei einem Anschaffungsgeschäft in ausländischer Währung ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten des Warenbestands maßgebend (H 6.2 [Ausländische Währung] EStH). Wird eine in Fremdwährung fakturierte Verbindlichkeit bis zum Bilanzstichtag beglichen, erfolgt am Zahlungstag eine Umrechnung in Euro, die gegenüber dem umgerechneten Einbuchungsbetrag zu einem Währungsverlust oder Währungsgewinn führen kann (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Ist die Fremdwährungsverbindlichkeit bis zum Bilanzstichtag noch nicht beglichen, muss sie zum Bilanzstichtag in Euro umgerechnet werden, da der Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ist (§ 244 HGB). Dabei sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs unter Beachtung des Imparitätsprinzips umzurechnen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 256a Satz 1 HGB).

Der Devisenk...

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