BFH Beschluss v. - IX B 126/02

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Gerichtsbescheid vom ab, ohne die Revision zuzulassen. Gegen den am zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten am Montag, dem Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn —wie hier— das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt deshalb schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht (ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 90a Rz. 16; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 90a FGO Rz. 11; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 90a FGO Rz. 15; Schoenfeld, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 142; kritisch von Wedel, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz. 20 f.).

Obwohl das FG darauf in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hingewiesen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist deshalb als nicht statthaft zu verwerfen (Senatsbeschluss vom IX B 75/02 BFH/NV 2002, 1490; ebenso , BFH/NV 2002, 1035). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde kann als eindeutige Prozesshandlung ebenso wenig wie eine Revision in einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim FG umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 45/97, BFH/NV 1998, 187, und vom I R 108/00, S 18/00, BFH/NV 2001, 1131).

Fundstelle(n):
AAAAA-71401