Kraftfahrzeugsteuer für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Brand vollständig zerstörtes und deswegen nicht mehr zum
Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehörendes, vom Insolvenzverwalter aber erst nach der Insolvenzeröffnung abgemeldetes Fahrzeug
keine Masseforderung
Leitsatz
1. Ist ein Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin zwar erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter abgemeldet
worden, ist es jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch einen Brand vollständig zerstört worden und hat
es deswegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und somit auch niemals zur
Insolvenzmasse gehört, so darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter als
Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin festgesetzt werden.
2. Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für die Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht an die verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft
und die Steuerpflicht somit besteht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht, endet die Steuerpflicht erst im
Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung
aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug schon vorher
außer Betrieb gesetzt, der Betrieb des Fahrzeugs von einer Verwaltungsbehörde untersagt oder wenn das Kraftfahrzeug zerstört
worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1743 Nr. 20 UVR 2019 S. 138 Nr. 5 UVR 2019 S. 75 Nr. 3 MAAAG-93149
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