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Verwaltungsregeln für die (digitale) Kassenprüfung vor Ort
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAG-93094 Mit Wirkung zum wurde in Anlehnung an die bereits bestehenden Nachschau-Tatbestände bei der Lohn- und Umsatzsteuer (§ 42g EStG, § 27b UStG) in § 146b AO ein steuerartenübergreifender [i]BMF, Schreiben v. 29.5.2018, BStBl 2018 I S. 699Nachschau-Tatbestand eingeführt. Dieser wird durch die Finanzverwaltung im (BStBl 2018 I S. 699) zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung erstmals kommentiert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Einführung einer Kassen-Nachschau
[i]Befugnisse der FinanzbehördenMit dem flexiblen Instrument der Kassen-Nachschau sollen Prüfungsdefizite bei der Betriebsprüfung beseitigt und darüber hinaus eine generalpräventive Wirkung in Bezug auf die gestiegenen Compliance-Anforderungen für digitale Kassensysteme erzielt werden.
Die mit der Durchführung einer Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger sind befugt, ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsräume von Steuerpflichtigen zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
[i]Gegenstand der PrüfungDer Kassen-Nachschau unterliegen in sachlicher Hinsicht – nicht abschließend – elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkass...