Keine Anwendung des § 77 EStG, soweit sich an ein erfolgloses Einspruchsverfahren ein zum Erfolg führendes Klageverfahren anschließt
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (—FGO—). § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht anwendbar, soweit sich an ein erfolgloses Einspruchsverfahren ein zum Erfolg führendes Klageverfahren anschließt (Finanzgericht —FG— Köln, Urteil vom 15 K 2664/98, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1999, 342, und , juris). Die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) gemäß § 77 EStG getroffene Kostenentscheidung wird damit gegenstandslos.
Der Beklagte hat dem Klagebegehren entsprochen. Dem Beklagten waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung auch alle für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen Tatsachen bekannt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1432
BFH/NV 2003 S. 1432 Nr. 11
SAAAA-71301