Kindergeld nach dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Jugoslawien
Gesetze: SozSichAbk Jugoslawien Art. 28
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht schlüssig dargelegt.
Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. , BSGE 86, 115; Beschlüsse des , BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555).
Der Kläger behauptet zwar, die Rechtsfrage, ob das Recht auf Kindergeldbezug billigerweise auf Personen erweitert werden müsse, die gerade als Folge ihrer vorangegangenen Beschäftigung nicht mehr erwerbstätig sein können, bedürfe einer grundsätzlichen Entscheidung. Die pauschale Behauptung des Klägers genügt aber nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die es den Gerichten ermöglichen könnten, sich über die erkennbare Absicht der Vertragspartner des Abkommens, den Arbeitnehmerbegriff auf aktiv beschäftigte Personen und die Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld zu beschränken (vgl. dazu BSG in BSGE 86, 115, 118 f.), hinwegzusetzen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1423
BFH/NV 2003 S. 1423 Nr. 11
BAAAA-71295