BFH Beschluss v. - VII B 356/02

NZB-Begr. durch eigenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten

Gesetze: FGO §§ 62a, 116

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision können nur die in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam einlegen und begründen. Dabei genügt es nicht, wenn die Beschwerdeschrift bzw. die Beschwerdebegründung von einem nach dieser Vorschrift postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist; die Beschwerdebegründung muss vielmehr erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom III B 70/94, BFH/NV 1995, 251, und vom II B 54/98, BFH/NV 1999, 960). Ebenso wenig genügt der hier von dem Prozessbevollmächtigten den als wörtliche Wiedergabe gekennzeichneten Ausführungen des Klägers hinzugefügte formelhafte Hinweis, diesen Ausführungen sei ”kaum etwas hinzuzusetzen”.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus in der Beschwerdebegründung eine eigene Überlegung vorträgt (nämlich dass das Finanzgericht die LKW-typischen Merkmale des Fahrzeuges des Klägers ”verkannt” habe), ist dieses Vorbringen offenkundig ungeeignet, etwas für das Vorliegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe darzutun, aus denen eine Revision zugelassen werden kann. Erst recht nicht genügt insoweit die ebenfalls bloß formelhafte Berufung auf bestimmte in dieser Vorschrift benannte Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 817
BFH/NV 2003 S. 817 Nr. 6
VAAAA-71070