BFH Beschluss v. - VII B 332/02

Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung und der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertreibt in Deutschland und Österreich Textilien sowie andere Waren der V, USA. Sie ist dieser gegenüber vertraglich verpflichtet, 4 % des Wertes ihrer Wareneinkäufe für Werbung innerhalb ihres Vertriebsgebiets zu investieren. Darüber hinaus hatte die Klägerin 1 % des Wertes ihrer Wareneinkäufe an einen International Centralized Advertising Fond (ICAF) zu zahlen. Ab 1997 wurde dieser Betrag auf 2 % der Warenorder erhöht. Die Klägerin zahlte 1996 sowie im ersten Halbjahr 1997 insgesamt 179 715,98 DM an den ICAF. Mit den Mitteln des ICAF wurden weltweit einheitlich Werbemittel wie Prospekte, Kataloge, TV-Spots, sonstige Promotion-Artikel und Events finanziert, die den Händlern entsprechend den von ihnen geleisteten Zahlungen zur Verfügung gestellt wurden. Die Werbemittel wurden bei ihrer Einfuhr gesondert gestellt und mit Einfuhrabgaben belegt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) sah die Zahlungen der Klägerin an den ICAF als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren an und forderte mit Steueränderungsbescheid vom ... DM Zoll nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom ) erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die von der Klägerin an den ICAF geleisteten Zahlungen seien nach Art. 29 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex —ZK—) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 302/1) bei der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren zu berücksichtigen. Bei den vom ICAF weltweit einheitlich finanzierten Werbemitteln und Werbemaßnahmen handele es sich nicht um von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten, wie dies bei den von ihr innerhalb ihres Vertriebsgebiets durchgeführten Werbemaßnahmen in Höhe von 4 % des Wertes ihrer Wareneinkäufe der Fall sei. Die Fiktion des Art. 149 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung —ZKDVO—) der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) greife daher nicht ein. Die Produktwerbung werde über den ICAF zentral gesteuert, ohne dass der einzelne Händler Einfluss hierauf habe. Der Händler könne lediglich aus dem Werbeangebot des ICAF bestimmte Themen auswählen und anfordern. Die Klägerin erteile keine eigenen Aufträge für bestimmte Werbemittel und erhalte hierüber auch keine eigene Abrechnung. Sie sei weder unmittelbare Auftraggeberin noch Zahlende. Der Wert der überwiegend im Interesse der Verkäuferin vom ICAF gemachten Aufwendungen für Werbemaßnahmen schlage sich in der eingeführten Ware nieder und gehöre deshalb zum Transaktionswert. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin letztlich wirtschaftlich die Kosten für die Werbemaßnahmen trage und die ihr vom ICAF zur Verfügung gestellten Werbemittel den geleisteten Zahlungen entsprächen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das FG die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts fehlerhaft ausgelegt habe. Das FG habe verkannt, dass es bei der Auslegung des Art. 29 Abs. 3 Buchst. b ZK und des Art. 149 ZKDVO maßgeblich darauf ankomme, ob die Tätigkeiten vom Käufer durchgeführt würden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob sie die Werbemittel im Inland oder zentral im Ausland über den ICAF herstellen lasse. Auf Grund der Fiktion des Art. 149 Abs. 2 ZKDVO seien formale Kriterien wie die Rechnungsstellung unerheblich. Die fehlerhafte Vorentscheidung sei geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erschüttern. Im Hinblick auf die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft habe das FG-Urteil Bedeutung für alle weltweit tätigen Hersteller von Markenartikeln. Die Rechtsfrage sei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine die Auffassung des FG bestätigende gerichtliche Entscheidung gebe es nicht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; , BFH/NV 2002, 1311).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin wirft keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Es ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, welche abstrakte Rechtsfrage von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein soll. Der Sache nach wendet sich die Klägerin in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, eine die Auffassung des FG bestätigende gerichtliche Entscheidung gebe es nicht, geltend machen sollte, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zu den im Streitfall erheblichen Rechtsfragen noch nicht existiere, entspricht auch dies allein nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, 1348; vom V B 129/00, BFH/NV 2001, 940, 941).

Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, weil die Klägerin meint, die Vorentscheidung sei geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erschüttern. Hierzu hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607; vom VII B 94/02, BFH/NV 2003, 631, 632). Die Klägerin bezeichnet das Urteil des FG jedoch nur als rechtsfehlerhaft.

Fundstelle(n):
MAAAA-71060