BFH Beschluss v. - VII B 169/03

Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (hier: Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung)

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, § 91

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet, ist nicht statthaft; denn nach § 128 Abs. 2 FGO sind prozessleitende Verfügungen, wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351, und vom X B 274/96, BFH/NV 1997, 595). Zwar wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht gegen die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sondern gegen die Ablehnung der Verlegung eines bereits anberaumten Termins. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber den gesamten Bereich der prozessleitenden Verfügungen als unselbständige Teile des Verfahrens von der selbständigen Anfechtbarkeit mit der Beschwerde ausnehmen wollte (, BFH/NV 2001, 1036).

Auch das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht gegeben. Mit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist eine außerordentliche Beschwerde zum BFH nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416; vom V B 185/02, BFH/NV 2003, 417, und Senatsbeschluss vom VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAA-70938