Sachaufklärungsrüge bei fehlendem Beweisantrag
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76
Gründe
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.
Die von den Klägern erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb nicht begründet, weil die Kläger selbst ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte bereits in der Einspruchsentscheidung vom ... Oktober 2002 auf die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und darauf hingewiesen, dass insoweit Arbeitgeberbescheinigungen seitens des Klägers nicht nachgereicht worden seien. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die fachkundig vertretenen Kläger nicht bereits im finanzgerichtlichen Verfahren die erbetenen einschlägigen Bestätigungen vorgelegt bzw. nicht von sich aus auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt haben (zur Mitverantwortung der Beteiligten für das Ermittlungsprogramm des FG: vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 28; Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VI B 298/01, BFH/NV 2002, 1166, m.w.N.). Eine Sachaufklärungsrüge dient insbesondere nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (, BFH/NV 1996, 691, m.w.N.). Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung neuer Tatsachen ausgeschlossen (, BFH/NV 2000, 721; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Rz. 6 und § 116 Rz. 54).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Fundstelle(n):
JAAAA-70786