BFH Beschluss v. - V R 70/01

Gründe

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat des folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

”Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 der AbgabenordnungAO 1977—), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?”

Die Frage stellt sich auch im vorliegenden Streitfall. Angefochten ist der Änderungsbescheid vom (Mittwoch). Wurde der Bescheid an diesem Tag zur Post aufgegeben, lief die Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am —einem Sonnabend— ab. Danach wäre der nach der Behauptung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt) erst am bei ihm eingegangene Einspruch verspätet; dagegen wäre der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden, wenn sich die Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 bis zum Montag, den verlängerte.

Fundstelle(n):
HAAAA-70726