Die Frage, ob für eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen eine Steuerbefreiung vorliegt ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung
Gesetze: UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e; FGO § 115
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ein Unternehmen zur Kurzzeitpflege. Während sie ihre Umsätze ursprünglich als nach § 4 Nr. 16 Buchst. e bzw. d des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei behandelte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) gegen die Klägerin nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Umsatzsteuer für das Jahr 1995 fest. Die Klägerin gab daraufhin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 ab, in der sie steuerpflichtige Umsätze erklärte. Das FA stimmte dieser Erklärung zu (Mitteilung vom ), nachdem die Klägerin mit Schreiben vom einen Antrag auf Steuerbefreiung für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 gestellt hatte.
Die Klägerin erhob Einspruch ”gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom ”. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v.H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen worden seien. Es ließ die Revision gegen sein —den Prozessvertretern der Klägerin am zugestelltes— Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 geltend macht. Mit Schriftsatz vom haben die Prozessbevollmächtigen der Klägerin Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt; ihr Angestellter X habe vergessen, die Begründungsfrist zu notieren. Am ging die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Klägerin meint, die Revision sei nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen; die Versagung der Steuerbefreiung sei ein so schwerer Fehler, dass die Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 nichtig seien; auch für 1995 hätte die Befreiung gewährt werden müssen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 FGO); sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).
1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Jahre 1992 bis 1994 betrifft, fehlt es bereits an der Bezeichnung eines Urteils, das diese Streitjahre betrifft. Das angefochtene betrifft lediglich das Streitjahr 1995.
Die Revision ist auch nicht wegen des Streitjahres 1995 zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage hervorgehoben werden. Es muss die über den Streitfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit dargelegt und ferner begründet werden, warum die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift der Klägerin nicht. Die Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG vorlagen, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage, die die Feststellung des Sachverhalts betrifft. Einen Verfahrensmangel, d.h. einen Verstoß des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, hat die Klägerin nicht gerügt.
2. Da die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 FGO nicht genügt, kommt es auf die begehrte Wiedereinsetzung nicht an.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1454
BFH/NV 2003 S. 1454 Nr. 11
VAAAA-70649