Zurückverweisung der Sache bei wesentlichem Verfahrensmangel
Gesetze: Art 17 Abs 2 CMR, § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: I-18 U 149/15 Urteilvorgehend Az: 40 O 40/15 Urteil
Tatbestand
1Die beiden Klägerinnen sind Transportversicherer. Sie nehmen das beklagte Paketdienstunternehmen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer in drei Fällen (Klägerin zu 1) und zwei Fällen (Klägerin zu 2) mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, das Transportgut sei jeweils in die Obhut der Beklagten gelangt und in Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen; das Abhandenkommen des Transportgutes beruhe auf einem der Beklagten anzulastenden qualifizierten Verschulden.
2Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen und den Inhalt sowie den Wert der versandten Pakete mit Nichtwissen bestritten. Die Pakete seien zudem bei einem Unfall vernichtet worden, den der Fahrer des mit ihnen beladenen Lkws nicht verschuldet habe. Es sei auch weder eine ausreichende Wertdeklaration noch ein Hinweis auf einen möglicherweise entstehenden hohen Schaden erfolgt. Die klagegegenständlichen Ansprüche seien überdies verjährt.
3Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage.
Gründe
4I. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach pflichtgemäßem Ermessen seien das Urteil erster Instanz und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufzuheben und sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leide. Das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen und der Klage daher ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben habe. Sein Urteil lasse nicht erkennen, worauf es seine Ansicht gestützt habe, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten. Den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör habe das Landgericht dadurch verletzt, dass es sich in seinem Urteil überhaupt nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses auseinandergesetzt habe. Seine Ausführungen rechtfertigten auch nicht seine Annahme, zugunsten der Beklagten bestünden keine Haftungsbeschränkungen. Wegen der bei grobem Verschulden drei Jahre betragenden Verjährungsfrist sei die Klage auch nicht bereits wegen Verjährung abweisungsreif. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten müsse nunmehr insbesondere zu den von der Beklagten behaupteten Scannungen der nicht zugestellten Pakete, zu dem nach dem Vortrag der Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebenenfalls auch zum Inhalt der Pakete und dessen Wert umfangreich Beweis erhoben werden.
5II. Die Revision ist zulässig. Die Beklagte ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil damit ihrem Hauptbegehren auf eine Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 12 mwN).
6III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Verfahren im ersten Rechtszug leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es hat daher auch zu Unrecht davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
71. Das Berufungsgericht hat nach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Nur ausnahmsweise darf es die Sache nach § 538 Abs. 2 ZPO, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen. Dazu ist das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Antrag einer Partei berechtigt, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Danach kommt eine Zurückverweisung als Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsverfahren das Verfahren erster Instanz fortsetzt und das Berufungsgericht deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein eigenes neues Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 14 mwN).
82. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Beklagten vorgetragenen Scannungen der nicht zugestellten Pakete und zu dem nach dem Vortrag der Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebenenfalls auch zum Inhalt der Pakete und zu dessen Wert sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil das Landgericht wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, der Klage deshalb ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
9a) Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann allerdings vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den Kern des Vorbringens dieser Partei verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt insbesondere vor, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 16 mwN).
10b) Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 18 mwN). Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, weil es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 18 mwN). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt daher nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm aus diesem Grund keine Bedeutung beimisst (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 19 bis 22).
11c) Nach diesen Maßstäben ist dem Landgericht zu Lasten der Klägerin kein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlaufen.
12aa) Das Landgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung aktivlegitimiert. Die Pakete seien im Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens und der vorgelegten Lieferscheine und Lieferrechnungen sei davon auszugehen, dass die jeweiligen Warensendungen den behaupteten Inhalt und die aufgeführten Waren den angegebenen Wert gehabt hätten. Da die Beklagte weder Schnittstellenkontrollen durchführe noch konkret vorgetragen habe, dass die Pakete vor dem Verladen auf den Lkw überprüft worden seien und organisatorisch sichergestellt worden sei, dass sie nicht bereits vorher abhandengekommen seien, spreche eine nicht widerlegte Vermutung dafür, dass der Verlust der Pakete auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte Wechselbrücke übernommen habe, sowie des Supervisors seien insoweit ersichtlich unbehelflich. Die Klageansprüche seien auch weder wegen Mitverschuldens eingeschränkt noch verjährt.
13bb) Soweit das Berufungsgericht die Rüge der Beklagten, das Urteil des Landgerichts lasse nicht erkennen, worauf dieses seine Ansicht gestützt habe, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten, als berechtigt ansieht, begründet es dies mit dem Fehlen der Seite 8 im Original des Urteils und damit, dass die vorgelegten Unterlagen Ungereimtheiten aufwiesen, die nicht geklärt worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug nicht auf Ungereimtheiten der vorgelegten Unterlagen berufen. Von der fehlerhaften Paginierung des Urteils (zwischen den Seiten 7 und 9 befindet sich nicht die Seite 8, sondern - ein zweites Mal - die Seite 10) war allein das Original, nicht aber die ebenfalls in die Gerichtsakte eingeheftete Abschrift betroffen. Eine deswegen vorgenommene Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wäre schon angesichts der Möglichkeit, diesen Fehler nachträglich zu heilen, unverhältnismäßig gewesen.
14cc) Soweit das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten dadurch als verletzt ansieht, dass das Landgericht sich überhaupt nicht mit deren Vorbringen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR auseinandergesetzt habe, lässt es folgende Ausführungen im Urteil des Landgerichts unberücksichtigt:
Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Warensendungen infolge eines Unfalls in Polen untergegangen seien, den weder sie noch der Fahrer verschuldet habe. Sie bleibt jedoch jeglichen Vortrag schuldig, aus dem sich konkret ableiten ließe, dass die hier maßgeblichen Pakete tatsächlich in den verunfallten LKW gelangt sind.
Denn die Beklagte führt keine Schnittstellenkontrollen durch und trägt auch nicht konkret vor, dass die Pakete vor Verladen auf den LKW überprüft und organisatorisch festgestellt worden sei, dass diese nicht bereits vorher abhandengekommen seien.
Die hierzu vorgelegte Liste B 2 [der] nach dem Vortrag der Beklagten gescannten Pakete reicht zum Nachweis nicht aus. Denn die Beklagte trägt nichts zu einer Schnittstellenkontrolle oder dazu vor, dass auf der Grundlage der Liste im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen werden kann, dass die dort aufgeführten Pakete vollständig an den eingesetzten Subunternehmer übergeben wurden. Der Vortrag, die gescannten Pakete würden unmittelbar verladen, reicht hierzu nicht aus. Denn es fehlt die Angabe, wer die Pakete gescannt hat, wie viel Zeit im Einzelnen zwischen dem Scanvorgang und der Verladung in die Wechselbrücke liegt und wer die gebotenen Kontrollen durchgeführt hat.
Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte Wechselbrücke übernommen hat, sowie des Supervisors sind [insoweit] ersichtlich unbehelflich.
15Nach diesen Ausführungen ist für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR schon deshalb kein Raum, weil danach bereits nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehenden Pakete überhaupt in den Lkw gelangt sind und somit von dem von der Beklagten behaupteten Unfall betroffen waren. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten daher nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, das es sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zu einem unabwendbaren Ereignis auseinandergesetzt hat.
16Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Landgericht ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Beklagte nachgewiesen hat, dass die streitgegenständlichen Pakete in dem nach ihrem Vortrag später verunfallten Fahrzeug geladen waren:
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die moderne Logistikabwicklung auf Scannungen der zu transportierenden Güter angewiesen ist und ihre Kostengünstigkeit gerade auf Personalreduzierung und Einsatz unter anderem dieses elektronischen Mediums basiert. Die Bedeutung der - jedenfalls physikalischen - Scannung ergibt sich sinnfällig bereits aus dem Umstand, dass z.B. auch die Klägerinnen wie selbstverständlich hinsichtlich der Inobhutnahme der einzelnen Pakete auf die physikalischen Eingangsscannungen der Beklagten zu Beginn des Transportes abstellen, worauf im Senatstermin hingewiesen wurde. Nach den Kenntnissen des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bedeutet die physikalische Scannung - im Gegensatz zu der auf der Registrierung der Transportbehältnisse beruhenden logischen Scannung -, dass ein Paket real an der prüfenden Scannstelle vorhanden war und aufgrund der Paketnummer identifiziert wurde.
Ihrer Darlegungslast bezüglich der Scannung genügt die Beklagte durch ihren Vortrag, dass physikalische Scannungen der Pakete unmittelbar vor der Einlegung in das Transportbehältnis und dessen Weitertransport erfolgt sind. Aus den Angaben der Beklagten kann der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, dass die Pakete sich in dem Lkw befunden haben, als dieser verunfallte, falls der Beklagten der Nachweis gelingt, dass entsprechende physikalische Scannungen der Pakete bei der Beladung des mit dem Lkw zu transportierenden Behältnisses erfolgt sind. Höhere Anforderungen sind hier an den Vortrag der Beklagten nicht zu stellen (vgl. dazu BGH [...], TranspR 2008, 117 Rn. 30).
17Das Berufungsgericht hat danach der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Liste einen anderen - höheren - Beweiswert beigemessen als das Landgericht in seinen vorstehend angeführten Ausführungen. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung mag insoweit fehlerhaft gewesen sein; den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzte sie aber nicht.
18dd) Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise, soweit das Berufungsgericht der vorstehend unter III 2 c cc wiedergegebenen Ansicht des Landgerichts, es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen, entgegengetreten ist. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt auch insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders gewürdigt als die Vorinstanz. Dass diese bei der von ihr vorgenommenen Beurteilung der Frage eines solchen Verschuldens den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist nicht ersichtlich.
19IV. Danach kann die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist deshalb aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen.
20Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten der Revision macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR269.16.0
Fundstelle(n):
JAAAG-93030