BFH Beschluss v. - V B 212/01

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft, die ein Bauunternehmen betreibt und von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) zur Umsatzsteuer veranlagt wurde.

Nachdem das FA zu der Auffassung gelangt war, nicht für die Umsatzbesteuerung der Klägerin zuständig zu sein, hob es am die gegen die Klägerin ergangenen Umsatzsteuer-Bescheide für 1991 und 1992 auf. Hieraus ergaben sich Erstattungsansprüche zugunsten der Klägerin.

Nachdem die Klägerin am dem FA Abtretungsanzeigen zugunsten ihres Geschäftsführers (R) und ihrer Schwestergesellschaft (GmbH) eingereicht hatte, buchte das FA den Erstattungsbetrag von 887 069,40 DM in Höhe von 598 493,80 DM zugunsten der GmbH und in Höhe von 207 977,60 DM zugunsten von R um; den Restbetrag von 80 598 DM verrechnete das FA mit rückständigen Abgaben der Klägerin.

Am erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beantragte, das FA zu verpflichten, einen Betrag von 30 957 DM an sie auszuzahlen. Sie machte geltend, ihr habe ausweislich des Kontoauszugs vom ein Guthaben von 842 066,40 DM zugestanden. Hierüber habe sie durch Abtretungen zugunsten der GmbH (500 000 DM) und zugunsten des R (302 450 DM) verfügt, so dass der Restbetrag abzüglich Vollstreckungskosten an sie zu erstatten sei.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab, weil die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht durch einen Abrechnungsbescheid habe feststellen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse ein Erstattungsberechtigter, wenn sich die Finanzbehörde weigere, den in einem Steuerbescheid ausgewiesenen Erstattungsbetrag auszuzahlen, einen formlosen Antrag auf Erstattung stellen, über den die Finanzbehörde nach § 218 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) entscheide (Hinweis auf , BFH/NV 1999, 150, m.w.N.). Im Streitfall habe die Klägerin weder einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gestellt noch einen solchen Bescheid erhalten. Damit sei die von ihr erhobene Leistungsklage unbegründet.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht —was die Klägerin in erster Linie geltend macht— wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

a) Soweit die Klägerin in mehrfacher Hinsicht Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts erhoben, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG —auch ohne besonderen Antrag— als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können und schließlich warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54; vom V B 156/00, BFH/NV 2001, 654).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere fehlt die Darlegung, warum die als aufklärungsbedürftig bezeichneten Tatsachen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 939) entscheidungserheblich waren.

b) Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass —wie sie ferner rügt— das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen musste.

aa) Nach § 74 FGO kann ein finanzgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, so muss u.a. schlüssig vorgetragen werden, weshalb das dem FG hierfür eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens also aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 31/95, BFH/NV 1996, 237; vom VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655). Daran fehlt es.

bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrensmangel durch Verletzung des § 74 FGO vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 120, zu II. 3.; , BFH/NV 1999, 318).

Das FG hat die Klage deshalb als unbegründet abgewiesen, weil der von der Klägerin beantragte Abrechnungsbescheid bislang noch nicht ergangen war (vgl. Urteil, S. 6: ”Damit ist die…erhobene Leistungsklage nicht begründet, weil es an der Feststellung der Höhe des von der Finanzbehörde - ggf. noch - zu erfüllenden Erstattungsanspruches durch Verwaltungsakt fehlt.”).

Diese Auffassung des FG entsprach der Rechtsprechung des BFH (vgl. den vom FG zitierten Beschluss in BFH/NV 1999, 150). Von daher bestand aus Sicht des FG für eine Aussetzung des Klageverfahrens kein Anlass.

c) Die weitere Rüge der Klägerin, das FG habe gegen den klaren Akteninhalt verstoßen bzw. einen Teil des Verfahrensstoffs nicht zur Kenntnis genommen, weil es zu Unrecht ausgeführt habe, sie (die Klägerin) habe noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gestellt, greift ebenfalls nicht durch.

Auf diesem Mangel kann die Vorentscheidung nicht beruhen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil entscheidend für die Klageabweisung —wie dargelegt— das Fehlen eines Abrechnungsbescheides war.

d) Die Revision kann auch nicht wegen des ferner von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zugelassen werden.

Insofern macht die Klägerin geltend, das FG habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, indem es der Klägerin ”Haupt- und Hilfseinwendungen…ohne Aufklärung und Aussetzung” abgeschnitten habe.

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Da der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens betrifft (vgl. dazu , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), hätte die Klägerin nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 79, zu 1. a.). Daran fehlt es.

e) Die weitere Rüge der Klägerin, das FG habe einen Hilfsantrag im Tatbestand des Urteils nicht berücksichtigt und in den Entscheidungsgründen mit Stillschweigen übergangen, kann ebenfalls nicht zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde führen.

Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern grundsätzlich nur mit einem (fristgebundenen) Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend zu machen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1273; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz. 3, 4).

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

a) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. , BFH/NV 2002, 1012). Daran fehlt es im Streitfall.

b) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ”ob die Finanzbehörde gegenüber einem beschränkt Steuerpflichtigen, bezüglich dessen es sich vorher ausdrücklich für unzuständig erklärt” habe, ”mit angeblichen Nebenleistungsansprüchen gegenüber einem unstreitigen Erstattungsanspruch des beschränkt Steuerpflichtigen verrechnen/aufrechnen” könne, obwohl ”bei der vorherigen Steuerfestsetzung nichtige VAe gesetzt worden” seien, hat keine allgemeine Bedeutung, sondern kann sich nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls stellen.

4. Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO.

5. Schließlich kann die Revision auch nicht wegen der von der Klägerin gerügten Abweichung des FG-Urteils von BFH-Entscheidungen zugelassen werden.

Die Klägerin hat eine solche Abweichung nur behauptet, nicht aber durch Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze dargelegt, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 88/01, BFH/NV 2002, 748; in BFH/NV 2003, 939).

6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
SAAAA-70611