Anrechnungsentscheidung bei Anordnung eines zeitlich begrenzten Hausarrests entbehrlich
Gesetze: § 51 Abs 4 S 2 StGB
Instanzenzug: LG Ravensburg Az: 2 KLs 15 Js 9701/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrechnungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vorliegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch , NStZ 2016, 164; PPU).
Graf
Jäger
Bellay
RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrundurlaubsbedingter Abwesenheitan einer Unterschrift gehindert.
Cirener
Graf
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65.18.0
Fundstelle(n):
RAAAG-92923