Von einem Arbeitnehmer nach einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit selbst getragene Behandlungs- und Operationskosten nicht
zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Auch vom Steuerpflichtigen selbst getragene Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall (im Streitfall: operative
Nasen- und Ohrenmuschelkorrektur zur Wiederherstellung des zertrümmerten Gerichtsknochens und des Nasenbeins) auf dem Weg
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund der Zugehörigkeit
der Aufwendungen zu den Werbungskosten scheidet auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus (gegen H 9.10 der LStH
2014, wonach Unfallkosten grundsätzlich als allgemeine Werbungskosten neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden
können).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1444 Nr. 17 GStB 2018 S. 301 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2376 MAAAG-92874
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