1. Für den Schuldbeitritt zu einer (laufenden) anwaltlichen Vergütungsvereinbarung ist nach § 3a I 1 RVG zu verlangen, dass die dort getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden zur vereinbarten Vergütung (pauschales Honorar, Zeithonorar, Vereinbarungen zum Gegenstandswert, zum Gebührensatz oder die Verbindung verschiedener dieser Elemente) auch in der (dauerhaft reproduzierbaren, vgl. § 126b BGB) Schuldbeitrittserklärung des Dritten enthalten sind oder auf diese Vereinbarungen in der Beitrittserklärung in transparenter Weise und in der Form des § 126b BGB Bezug genommen wird (zB indem die Vergütungsvereinbarung als Anlage zum Schuldbeitritt genommen wird) (im Anschluss an BGHZ 165, 43, 46 zu § 4 VerbrKrG).
2. Erfolgt ein Schuldbeitritt eines Dritten zu einem unmittelbar zuvor abgegebenen Schuldanerkenntnis des Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt wegen konkret bezifferter aufgelaufener Vergütungsforderungen und verpflichtet sich der Dritte mit derselben Erklärung, auch für die laufenden, vertraglich vereinbarten Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts neben dem Mandanten mit haften zu wollen, ist der Schuldbeitritt wegen der laufenden Vergütungsforderungen nicht von der anderen Vereinbarung iSv § 3a I 2 RVG deutlich abgesetzt.
Fundstelle(n): NJW-RR 2018 S. 244 Nr. 4 IAAAG-92871
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