1. In Statusverfahren, in denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wegen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht klagen, erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung auf Grundlage der Regelungen für privilegierte Kläger (§ 183 SGG). Einer Festsetzung des Streitwerts zur Bestimmung von Gerichts- und Anwaltskosten bedarf es nicht.
2. Dieselben Regelungen gelten auch für die Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren.
3. Steht im Verfahren über die Kostenfestsetzung bereits fest, dass Versicherungspflicht nicht besteht, sind für dieses Verfahren Kosten nach § 197a SGG in Verbindung mit VwGO zu erheben.
Fundstelle(n): CAAAG-92834
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.