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LSG Bayern Urteil v. - L 2 U 100/11

Gesetze: SGB VII § 56; SGB X § 32; SGB X § 33

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine auflösende Bedingung muss hinreichend konkret den Wegfall der Leistung bei Eintritt eines genau bezeichneten zukünftigen Ereignisses regeln. Dabei muss auch das Ereignis hinreichend konkret bestimmt sein, damit erkennbar ist, von welchen Umständen die Geltung der Hauptregelung abhängt.

2. Die Mitteilung im Rentenbescheid, dass Anspruch auf Rente nur besteht, solange die Erwerbsfähigkeit wegen eines anderen Versicherungsfalls um mindestens 10 v.H. gemindert, enthält keine hinreichend bestimmte auflösende Bedingung.

Fundstelle(n):
NAAAG-92800

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