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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 K 1067/18

Gesetze: AEUV Art. 267, EGVO 967/2006 Art. 3 Abs. 2 S. 1, EGVO 952/2006 Art. 10, EWGVO 2670/81 Art. 3 Abs. 2, EWGVO 3559/91, EGV 318/2006 Art. 15 Abs. 1 Buchst. a, MOG § 1 Abs. 1, MOG § 12 Abs. 1

Zuckermarktordnung

Festsetzung von Überschussbeträgen

EuGH-Vorlage zur Änderungsfrist

Leitsatz

Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 967/2006 so auszulegen, dass die darin genannte Frist auch für die Änderung einer rechtzeitig erfolgten Mitteilung des Überschussbetrags gilt, die aus einer nach Ablauf der Frist geänderten Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker aufgrund einer Kontrolle nach Art. 10 der VO (EG) Nr. 952/2006 resultiert?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im ECLI:EU:C:2002:7 – British Sugar – genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2670/81 in der durch die VO Nr. 3559/91 geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO Nr. 967/2006?

3. Ist, wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 967/2006 nicht für Änderungsmitteilungen aufgrund von Kontrollen gilt (siehe erste Frage) oder wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Frist vorliegen (siehe zweite Frage), zur Bestimmung der Frist, in der die Änderung des Überschussbetrags mitgeteilt werden muss, auf den nächsten 1. Mai abzustellen oder ist nationales Recht anzuwenden?

4. Wenn Frage drei dahingehend beantwortet wird, dass weder auf den nächsten 1. Mai abzustellen noch nationales Recht anzuwenden ist: Ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu denen auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören, zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund der Dauer der Prüfung, der Dauer der Erstellung des Prüfungsberichts und dessen Auswertung eine Mitteilung des Überschussbetrags für das Wirtschaftsjahr 2007/08 am bzw. am erfolgt? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Zuckerhersteller gegen die Feststellung der Mehrmengen Einwendungen erhoben hat?

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAG-92653

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