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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 123/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Direkte Anschlussausbildung integrativer Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung, für die weiter der Anspruch auf Kindergeld besteht

Leitsatz

1. Eine im direkten Anschluss an die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten aufgenommene Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin, die zum von vorne herein angestrebten Berufsziel führt, stellt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, für die ungeachtet einer parallelen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld besteht.

2. Für die Feststellung der Planung einer mehraktigen Erstausbildung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Unterrichtung der Familienkasse über diese Absicht an, sondern auf den im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Sachverhalt (entgegen DA-KG 2017, V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2018 S. 3138
KAAAG-92652

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