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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7074/16

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStG § 33 Abs. 3

Kosten für nachträglichen Anschluss eines Hauses an öffentliches Trink- und Schmutzwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz

Wird das Haus der Steuerpflichtigen nachträglich im Zuge einer Neuherstellung der Straße als Mischverkehrsfläche an das öffentliche Trink- und Schmutzwassernetz angeschlossen, sind die Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anschluss an Schmutz- und Trinkwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Anschluss an , sowie , wonach erst nach dem Erwerb eines Wohngrundstücks angefallene Straßenbaubeiträge u. a. im Hinblick auf die Gegenwertlehre nicht abzugsfähig sind).

Fundstelle(n):
FAAAG-92645

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