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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1238/12

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, AO § 158

Buchführungsmängel bei fehlenden Ausgangsrechnungen zu fortlaufend vergebenen Rechnungsnummern

(Un-)Sicherheitszuschlag

Leitsatz

1. Die Beweiskraft der Buchführung ist erschüttert, wenn zu insgesamt 23 vom Buchführungsprogramm vergebenen fortlaufenden Rechnungsnummern weder eine Ausgangsrechnung noch ein Stornobeleg oder eine sonstige (die fehlerhafte Nummernvergabe dokumentierende) Unterlage vorliegt.

2. Die danach zulässige Schätzung kann auch durch einen (pauschalen) Zuschlag zu den Betriebseinnahmen erfolgen, um dadurch den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die punktuelle Feststellung von sachlichen Fehlern in den Unterlagen des Steuerpflichtigen eingetreten sind, sog. (Un-)Sicherheitszuschlag.

Fundstelle(n):
WAAAG-92635

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