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Track 05 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachschieben von tragenden Gründen ist unzulässig
Wer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO stellt, sollte darauf achten, dass innerhalb der Monatsfrist die Tatsachen, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll, zumindest im Kern vorgetragen werden. Ist dies geschehen, können unklare oder unvollständige Angaben auch noch nach Ablauf der Frist erläutert, vertieft und ergänzt werden. Ein Nachschieben von weiteren tragenden Gründen ist allerdings unzulässig.
Wenn Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen wollen – nach § 110 AO –, dann kann sich ein Blick in eine Verfügung der OFD Frankfurt am Main lohnen. Die OFD hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung um eine ganze Reihe von Punkten ergänzt. Interessant finde ich vor allem ein Beispiel zu den Anforderungen an die Begründung des Antrags. Aber sehen wir uns zunächst an: Was steht denn im Gesetz?
In der Abgabenordnung heißt es: Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Das erfordert – so die OFD aus Hessen – innerhalb der Frist von einem Monat eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände und Tatsachen,