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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 03 | Kranken- und Pflegeversicherung: Verbesserter Abzug von Beiträgen bei getrennt lebenden Eltern

Hat eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung Beiträge i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind als versicherte Person getragen und hat sie für dieses Kind einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld, dann gelten diese Beiträge nach einer Kurzinfo der OFD NRW als eigene Beiträge der steuerpflichtigen Person, auch wenn sie nicht Versicherungsnehmer ist.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, in einem Spezialfall – entgegen der bisherigen Auffassung – einen Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Darüber hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer Kurzinformation berichtet. Sagen Sie uns doch bitte: Wer profitiert von der neuen, steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Verwaltung?

Es geht um den Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei getrennt lebenden Eltern. Zum Sonderausgabenabzug berechtigt ist grundsätzlich der wirtschaftlich belastete Versicherungsnehmer. Nicht selten kommt es aber vor, dass die Beiträge für ein Kind von einem Elternteil geleistet werden, das zwar unterhaltsverpfl...