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Track 10 | Abfindungen: Tarifbegünstigung bei Trennung im gegenseitigen Einvernehmen
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich. Es ist generell davon auszugehen, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung).
Eine gute Nachricht gibt es für Arbeitnehmer, die sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses einigen. Die Tarifermäßigung für eine Abfindung – sprich die Fünftelregelung – kann auch dann beansprucht werden, wenn der Aufhebungsvertrag auf die Initiative des Arbeitnehmers hin geschlossen wurde. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.
Der IX. Senat des BFH ist zu dem Ergebnis gelangt: Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Dies reicht für die Anerkennung einer tarifbegünstigten Entschädigung aus. Es muss nicht ausdrücklich festgestellt werden: Der Arbeitnehmer hat tats...