Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb im Jahr 1992 zwei Wohnmobile, die er teilweise vermietete und teilweise selbst nutzte. In den Streitjahren 1992 bis 1995 nutzte er die Wohnmobile wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Streitjahr | tatsächliche Nutzung (Anzahl der Tage)
| davon Vermietung | Selbstnutzung |
1992 | 131 | 114 | 17 |
1993 | 204 | 159 | 45 |
1994 | 197 | 152 | 45 |
1995 | 186 | 141 | 45 |
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er die erzielten Erlöse aus der Fremdvermietung und einen Eigenverbrauch durch Selbstnutzung der Wohnmobile. Mit —auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten— Änderungsbescheiden erhöhte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) die erklärten Umsätze um einen Repräsentationseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991/1993). Als Bemessungsgrundlage dieses ”Eigenverbrauchs” setzte das FA die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers ausgewiesenen Kosten an. Diese kürzte es um die Bemessungsgrundlage des vom Kläger erklärten Verwendungseigenverbrauchs.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Anschaffung eines Wohnmobils erfülle nicht die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), da es weder sportlichen, unterhaltenden oder ”ähnlichen Zwecken” diene, noch unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliege; daher lägen auch die Voraussetzungen eines Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991/ 1993 nicht vor.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Beschwerde. Es meint, die Frage, ob ein Wohnmobil ”ähnlichen Zwecken” wie Segeljachten oder Motorjachten diene, sei von grundsätzlicher Bedeutung; die Frage habe auch nach Aufhebung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991/1993 im Rahmen des § 15 Abs. 1 a UStG 1999 weiterhin Bedeutung.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.
Durch die Rechtsprechung —insbesondere in der Rechtssache Enkler (, BFHE 174, 565; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften —EuGH— vom Rs. C-230/94, Slg. 1996, I-4517; , BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368)— ist geklärt, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens ein Wohnmobil vermietet, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den Vorsteuerabzug erhält.
Der Rechtssache Enkler lag folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Enkler, die Ehefrau eines Steuerberaters, hatte im Jahre 1984 bei den zuständigen Behörden die Vermietung von Wohnmobilen als Gewerbe angemeldet und ein Wohnmobil angeschafft. In den Folgejahren hatte sie das Wohnmobil an ihren Ehemann und Dritte vermietet. Frau Enkler hatte hierin eine unternehmerische Tätigkeit gesehen und demzufolge in ihren Umsatzsteuererklärungen steuerpflichtige Vermietungsumsätze und Eigenverbrauch erklärt, sowie für die Anschaffung des Wohnwagens und weitere Kosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Das FG und —nach Vorlage an den EuGH— der BFH haben die Unternehmereigenschaft von Frau Enkler verneint und den begehrten Vorsteuerabzug abgelehnt.
Der BFH ist zwar weder in dem Vorlagebeschuss in BFHE 174, 565 noch in seinem Urteil in BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368 ausdrücklich auf die Bestimmungen des Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980, § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG eingegangen. Er lehnte jedoch in dem Urteil in BFHE 182, 388, BStBl II 1997, 368 ausdrücklich den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 mangels Unternehmereigenschaft von Frau Enkler ab. Aus dem Sinn und Zweck der Vorlage und der Antwort des EuGH, der ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG verweist, ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug nach Ansicht des BFH und des EuGH gegeben gewesen wäre, wenn Frau Enkler als Unternehmerin zu beurteilen gewesen wäre.
Damit ist geklärt, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens ein Wohnmobil vermietet, für die damit zusammenhängenden Aufwendungen den Vorsteuerabzug erhält. Dies bedeutet konkludent, dass der Vorsteuerabzug in diesem Fall auch nicht nach Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG ausgeschlossen ist.
Da der Repräsentationseigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991/1993 nur eine andere Form des Vorsteuerausschlusses gemäß Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG war, ist auch geklärt, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens ein Wohnmobil vermietet hat, keinen Repräsentationseigenverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1991/1993 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG getätigt hat.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 666
BFH/NV 2003 S. 666 Nr. 5
BAAAA-70540