1. Zur Glaubhaftmachung des für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen hinreichend sicheren Rechtsbestandes bedarf es bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise keiner positiven Rechtsbestandsentscheidung. In dieser Situation genügt es, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts die Patentfähigkeit positiv zu bejahen ist oder - mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweisverteilung - die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es in der Sache selbst zu befinden hätte, den Rechtsbestand zu bejahen hätte.
2. Der Geschäftsführer, der nach interne Zuständigkeitsverteilung des Unternehmens nicht für die Herstellung und/oder den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zuständig ist, ist ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung gehalten, alles ihm tatsächlich und rechtlich mögliche zu unternehmen, die nunmehr bekannte Verletzung des Verfügungspatents in Zukunft zu verhindern. Dieser Pflicht kann er sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf die interne Zuständigkeitsverteilung entledigen.
Fundstelle(n): DB 2018 S. 20 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2018 S. 2168 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2018 S. 567 DAAAG-92248
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