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FG München Urteil v. - 2 K 599/17

Gesetze: VersAusglG § 6, VersAusglG § 10, EStG § 10a Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b, EStG § 10 Abs. 1a Nr. 3, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

Ausgleichszahlungen

Altersvorsorgevertrag

Werbungskosten

Leitsatz

1. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung können zwar seit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum durch das VersAusglG mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sein.

2. Jedoch ist hierfür ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Ausgleichszahlungen und der Verpflichtung des Klägers zum Versorgungsausgleich erforderlich. Entscheidend ist allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall dem Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern. Der Versorgungsausgleich ist eine Folgeentscheidung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Im Streitfall leben die Kläger in intakter Ehe. Die streitgegenständlichen Zahlungen des Klägers sind in den Streitjahren nicht zum Ausgleich eines Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit einer Scheidung erfolgt, sondern haben einen Ausgleich für die auf Erwerbseinkommen verzichtende Klägerin dargestellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAG-92089

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