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FG München  v. - 2 K 1767/16

Gesetze: FGO § 41, FGO § 102, AO § 121 Abs. 1, AO § 126 Abs. 1, AO § 126 Abs. 2, AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2

Feststellungsklage

Anfechtungsklage

Verspätungszuschlag

verspätete Abgabe der Steuererklärungen

nicht entschuldbares Versäumnis

Bearbeitungsrückstand

Arbeitsüberlastung

Ermessen

Leitsatz

1. Gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine unterbliebene Begründung hinsichtlich eines Bescheids über einen Verspätungszuschlag nachgeholt und der Fehler dadurch geheilt werden, insbesondere in der Einspruchsentscheidung oder gemäß § 126 Abs. 2 AO sogar noch bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens.

2. Es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen.

3. Die Klägerin muss sich ein Verschulden ihres für sie tätigen steuerlichen Beraters zurechnen lassen. Dies gilt auch für ihren ehemaligen steuerlichen Berater.

4. Das Fristversäumnis ist jedenfalls dann nicht i. S. d. § 152 Abs. 1 AO zu entschuldigen, wenn diese Gründe nicht rechtzeitig in einem Fristverlängerungsantrag gegenüber der Finanzbehörde vorgetragen worden sind oder Anträge auf Absehen von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Mandatsübernahme nicht gestellt worden sind.

5. Die Steuergerichte können die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAG-92086

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