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FG München Urteil v. - 2 K 2990/16

Gesetze: AO § 152 Abs. 1 S. 1, AO § 152 Abs. 1 S. 2, AO § 152 Abs. 1 S. 3, AO § 152 Abs. 2 S. 1, FGO § 102

Verspätungszuschlag

Begründungsmangel

nichtentschuldbares Versäumnis

Festsetzungsobergrenze

Umdeutung Klageart bei rechtskundigem Vertreter

Leitsatz

1. Eine Umdeutung ist zwar grundsätzlich auch bei Verfahrenserklärungen denkbar. Es ist jedoch ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen.

2. Der Verspätungszuschlag ist nicht deshalb nichtig, weil die Ermessensentscheidung möglicherweise nur lückenhaft begründet ist.

3. Es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen.

4. Bearbeitungsrückstände oder Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters sind kein hinreichender Entschuldigungsgrund für die verspätete Abgabe der Steuererklärung.

5. Bei dem (mittel-)schweren Fall der Kläger in Anbetracht der jahrelangen Fristüberschreitungen und des Gesetzeszwecks des § 152 AO ist ein Verspätungszuschlag von ca. 5 % der festgesetzten Steuer ohne weiteres gerechtfertigt und damit grundsätzlich ermessensgerecht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAG-92084

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