grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bei nächträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln
Leitsatz
1. Die Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
2. Prozessuale Handlungen eines (wegen teilweiser Geschäftsunfähigkeit infolge einer geistigen Störung partiell) Prozessunfähigen
sind nicht unzulässig, sondern unwirksam.
3. Die Ehefrau, die mit dem Kläger zusammenveranlagt wird, hat grob fahrlässig gehandelt, weil sie für die Streitjahre ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen trotz ausdrücklicher Aufforderungen des FA nicht rechtzeitig
nachgekommen ist und die Einkommensteuer geschätzt werden musste.
4. Ein späteres leichtes Verschulden des Klägers heilt sein vorangegangenes grobes Verschulden bei Nichtabgabe der Steuererklärung
nicht. Denn dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft der Schätzungsbescheide fort und wird nicht etwa durch ein späteres
leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt.
5. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Kläger vorgetragenen sich seit Jahren schleichend verschlechternden
Gesundheitszustands.
6. Eine psychische Erkrankung (in der Form einer Depression) rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in
besonderen Ausnahmefällen.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAG-92072
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