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FG München Beschluss v. - 2 V 2986/15

Gesetze: FGO § 114 Abs. 5, FGO § 69 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 258

Einstweiliger Rechtsschutz I.S.Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Reichsbürger

Leitsatz

1. Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist der statthafte Rechtsbehelf die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV). Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind vollziehbare Verwaltungsakte.

2. Der Antrag auf AdV ist unstatthaft, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht mit Einsprüchen von den Antragstellern angefochten worden sind.

3. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAG-92067

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