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FG München Beschluss v. - 2 V 2822/15

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 218, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, EStG § 22 Nr. 3

Anrechnung Kapitalertragssteuer

verdeckte Gewinnausschüttungen

Scheinrechnungen

Kick-back-Zahlungen

Leitsatz

1. Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge gehört zur Steuererhebung, die rechtlich von der Steuerfestsetzung zu unterscheiden ist.

2. Hinsichtlich der zu seinen Gunsten von der GmbH geleisteten Zahlungen, die vom Antragsgegner als dem Antragsteller zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt worden sind, fehlt es bereits am substantiierten Bestreiten des Antragstellers.

3. Grund für die Zahlungen der GmbH sind diverse Hilfstätigkeiten des Antragstellers zur Steuerhinterziehung Dritter gewesen. Diese Hilfstätigkeiten stellen Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG dar.

4. Ob Kick-back-Zahlungen in bar erfolgt sind und damit als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft nachgewiesen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAG-92066

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