Schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Gesetze: FGO § 76
Gründe
Von einer Wiedergabe des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachverhaltsaufklärung und einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten gerügt hat, ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 804). Der Kläger gibt mit der Beschwerde nicht an, welche konkreten Beweise das Finanzgericht (FG) hätte erheben sollen und welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte. Er trägt lediglich vor, das FG habe den Umstand der ungesicherten Darlehenshingabe und die Vermutung, die Darlehensnehmerin sei Nachfolgegesellschaft der X-GmbH gewesen, nicht zum Anlass genommen, den Sachverhalt ”mit den üblichen Möglichkeiten und Mitteln der Beweiserhebung” aufzuklären. Damit ist aber weder dargetan, warum sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste noch welches Ergebnis die angeblich unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Allerdings hat der Kläger im Rahmen seiner Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Akteninhalt ausgeführt, das ”Ergebnis einer Beweisaufnahme wäre gewesen, dass der Kläger niemals Gesellschafter der Z-GmbH gewesen ist”. Davon geht aber auch das FG im Tatbestand seines Urteils aus, wo es am Ende des 2. Abschnitts (S. 3 der Vorentscheidung) heißt: ”Der Kläger selbst war an der Z-GmbH als Gesellschafter nicht beteiligt, doch wurde er aufgrund eines Beratervertrags für sie selbständig tätig.”
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten war, hätte auch dargelegt werden müssen, warum entsprechende Beweisanträge nicht gestellt worden sind. Dem Bevollmächtigten musste bekannt sein, dass die steuerliche Berücksichtigung der Darlehensverluste entscheidend von der beruflichen Veranlassung oder dem Zusammenhang der Darlehenshingabe mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abhing.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das angefochtene Urteil des FG auch keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Diesen sieht der Kläger darin, dass das FG eine Beteiligung des Klägers an der Z-GmbH unterstellt und dass es die Zweckbestimmung der Darlehensgewährung verkannt habe. Abgesehen davon, dass der Kläger weder die Aktenteile, die das FG nach seiner Ansicht nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet noch zusätzlich dargelegt hat, welche Schlussfolgerung sich dem FG bei Berücksichtigung der betreffenden Aktenteile hätte aufdrängen müssen (s. z.B. , BFH/NV 1997, 412), liegen die gerügten Verstöße gegen den Akteninhalt nicht vor.
Das FG hat eindeutig festgestellt, dass der Kläger nicht Gesellschafter der Z-GmbH gewesen ist (s.o. zu 1). Allerdings ergibt sich aus dem Tatbestand der Vorentscheidung auch, dass der Kläger ”unmittelbar oder mittelbar an diversen Firmen beteiligt” war, darunter auch ”an der Z-GmbH”. Mit der Umschreibung als ”mittelbarer Beteiligung” ist aber offenkundig nur die persönliche Beziehung des Klägers zur Z-GmbH angesprochen, die für die Entscheidung des FG von Bedeutung war. Die Vorentscheidung geht schließlich auch —wenn auch nur kurz— auf die vom Kläger geltend gemachte Zweckbestimmung des Darlehens an die Z-GmbH und das Erläuterungsschreiben der A-Bank ein, so dass auch insoweit kein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten vorliegt.
Die mit der Rüge der Verletzung des Inhalts der Akten verbundene Behauptung des Klägers, bestimmte Umstände seien im Rahmen der Sachverhaltswürdigung abweichend von den Wertungen des FG zu berücksichtigen, betrifft einen materiell-rechtlichen Mangel (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 412) und kann daher —selbst wenn der Mangel vorläge— nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen. Dies gilt etwa für den Vortrag, das Gericht habe aus der vermuteten individuellen Beziehung des Klägers zur Z-GmbH auf private Gründe für die Darlehensgewährung geschlossen oder den zweiten Absatz des Schreibens der A-Bank an ihn, den Kläger, nicht gewürdigt.
Fundstelle(n):
IAAAA-70474