Ermittlung des Totalgewinns bei einer künstlerischen Tätigkeit
Gesetze: EStG § 18
Gründe
Die Beschwerde ist —ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht, wie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, auf einem Verfahrensmangel. Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) darauf aufmerksam, dass die ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1991 vom und für 1992 vom ausweislich der beigefügten Anlagen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig waren. Die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil sind daher nicht zu beanstanden. Auch hat das FG seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), nicht verletzt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt nicht, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte abweiche, so dass die Revision etwa gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Auch wenn man davon ausgeht, dass das angefochtene Urteil —abweichend von dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c, aa) —für die Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht auf den Totalgewinn abstellt und damit den von der Klägerin geltend gemachten Wert der Bilder und anderen Gegenstände in Höhe von 47 000 DM nicht berücksichtigt hat, so hat die Klägerin doch eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung nicht —wie erforderlich (s. z.B. , BFH/NV 2002, 1606)— gerügt. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass durch die angefochtene Entscheidung das Vertrauen in die Rechtsprechung derart beschädigt worden sei, dass eine Entscheidung des BFH erforderlich wäre (vgl. , Nr. 3, juris). Dafür, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich wäre (vgl. , BFH/NV 2003, 1103), ist angesichts des vor dem FG strittigen Werts der Bilder nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung, insbesondere von der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1578
BFH/NV 2003 S. 1578 Nr. 12
FAAAA-70462