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BFH 25.04.2018 VI R 35/16, StuB 16/2018 S. 602

Einkommensteuer | Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

(1) Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (2) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monat der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.

Praxishinweise

Erwachsen einem Stpfl. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.000 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ak...