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RENO Nr. 8 vom Seite 2

Datenschutzgrundverordnung – Was ist zu tun?

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen-Hüll

Für viele Rechtsanwalts- und/oder Notarkanzleien war sie am plötzlich da – die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Doch was ist zu tun? Wer kann Datenschutzbeauftragter werden? Sollte vorsichtshalber die Homepage „abgestellt“ werden? Antworten auf diese und weitere Fragen soll der nachfolgende Beitrag bereithalten.

Allgemeines

Mit dem wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nach einer zweijährigen Übergangsphase rechtsgültig – und zwar ohne weitere Ausnahmen. Daher sind die Regelungen der DSGVO auch in der Rechtsanwalts- und/oder Notarkanzlei umgehend anzuwenden. Welche Vorschriften von besonderer Bedeutung sind, zeigte der DSGVO-Beitrag in RENO 07/2018 S. 4 auf. Nachfolgend sollen die Maßnahmen erläutert werden, die erforderlich sind, um datenschutzkonform zu arbeiten.

Anwendung

Sobald eine wie auch immer geartete Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Kanzlei erfolgt, gilt die DSGVO. Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese Daten verarbeitet werden.

Beispiel

Herr Hubert erscheint in der Kanzlei und bittet um einen Termin bei RA Buschmann. Sie wollen seine Daten (Name und Telefonnummer) aufnehmen. Bereits mit dieser Tätigkeit beginnt das Wirken der DSGVO.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Verarbeitung elektronisch (per PC) oder...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

RENO - Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten