Keine Erledigungsgebühr bei Einigung auf Vorschlag des Gerichts
Leitsatz
1) Eine Erledigungsgebühr i.S. der Nr. 1002 VV RVG setzt eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung voraus, die über die
überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung
der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist.
2) Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr.
3) Einigen sich die Beteiligten (lediglich) auf einen Vorschlag des Gerichts und erledigt sich dadurch der Rechtsstreit ohne
weiteres Zutun des Bevollmächtigten, fällt keine Erledigungsgebühr an.
4) Für eine entgegenstehende Behauptung des Bevollmächtigten trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 12 Nr. 35 EFG 2018 S. 1582 Nr. 18 BAAAG-91495
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