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FG Köln Urteil v. - 1 K 2992/13 EFG 2018 S. 1672 Nr. 19

Gesetze: InvStG § 2 Abs 1 Satz 1, InvStG § 9, EStG § 20 Abs 1 Nr 1

Kapitaleinkünfte

Investmentfonds, Zwischengewinn, Ertragsausgleichsbetrag

Leitsatz

§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG erfasst als Zwischengewinn auch den bei Erwerb von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinn als negative Einnahme aus Kapitalvermögen. In den gezahlten Zwischengewinn können Ertragsausgleichsbeträge einzubeziehen sein, wenn ein Ertragsausgleich i.S. von § 9 InvStG nicht kontinuierlich für alle Ertragsarten des Investmentvermögens durchgeführt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2018 S. 640 Nr. 18
EFG 2018 S. 1672 Nr. 19
HAAAG-91493

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