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Kraftfahrzeugsteuer | Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb
Laut setzt die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i. S. der §§ 55 ff. der GewO ausübt.