BFH Beschluss v. - III B 77/03

Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (hier: Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist)

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2

Gründe

I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom , mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—), den Prüfungszeitraum einer gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte, und gegen die Prüfungsanfrage vom , mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.

Mit Verfügung vom , die dem Prozessvertreter mit Postzustellungsurkunde am zugestellt worden ist, forderte der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) den Prozessvertreter auf, bis zum eine Prozessvollmacht des Klägers vorzulegen. Mit Schreiben vom , welches beim FG am eingegangen ist, erhob der Prozessvertreter namens des Klägers dagegen Beschwerde, weil die Anforderung einer Prozessvollmacht rechtswidrig und unverhältnismäßig sei. Er sei bereits im Vorverfahren mandatiert gewesen und in den Steuerakten des FA befindet sich zudem schon eine Vollmacht.

Der Berichterstatter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu diesen prozessleitenden Verfügungen gehört auch die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist (vgl. , BFH/NV 1988, 570; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO, Rz. 50).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1443
BFH/NV 2003 S. 1443 Nr. 11
BAAAA-70300