Gründe
Auf eine Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist vorzutragen, dass der Rechtsstreit von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängt, die im Revisionsverfahren voraussichtlich geklärt werden kann. Hat der BFH die Rechtsfrage bereits entschieden, muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH auseinander setzen und vorbringen, warum eine erneute Entscheidung für erforderlich gehalten wird.
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht.
Dem Wortlaut der Beschwerde nach macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, der Fall sei konkret noch nicht entschieden. Das Finanzgericht (FG) weiche insoweit von der Rechtsprechung des BFH ab.
Dieses —in sich widersprüchliche— Vorbringen enthält weder Anhaltspunkte für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder zur Notwendigkeit der Rechtsfortbildung noch erfüllt sie die an eine Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen.
Die dem Streitfall zugrunde liegende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Danach geht bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum auch dann zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Erwerber über, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert worden ist (, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263; vom X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653; vom II R 32/99, BFH/NV 2002, 469). Denn weder aufgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts noch aufgrund des schuldrechtlichen Veräußerungsverbots kann der Nießbraucher ähnlich einem Eigentümer über die Substanz des Grundstücks verfügen. Die gleichen Grundsätze gelten für die Übertragung eines Erbbaurechts.
Die Klägerin trägt vor, das Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263, auf welches das FG seine Entscheidung gestützt habe, entscheide nicht über die den Streitfall betreffende Rechtsfrage. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält dieses BFH-Urteil für den Streitfall erhebliche Rechtsaussagen. Der IV. Senat hat in Abgrenzung zu einem früheren Urteil ausgeführt, schuldrechtliche Veräußerungsverbote führten für sich genommen nicht dazu, dass das betroffene Wirtschaftsgut nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen sei. Nichts anderes gelte, wenn dem Eigentümer zugleich infolge des Nießbrauchsvorbehalts die Nutzung verwehrt sei. Diese Rechtsausführungen des IV. Senats sind durch spätere Entscheidungen des BFH bestätigt worden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, und in BFH/NV 2002, 469). Danach verbleibt das wirtschaftliche Eigentum, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nicht beim Vorbehaltsnießbraucher. Mit diesen Entscheidungen hat sich die Klägerin nicht auseinander gesetzt.
Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Streitsache eine Abweichung von dieser Rechtsprechung bzw. eine Konkretisierung erforderlich macht.
Im Kern hält die Klägerin die finanzgerichtliche Entscheidung für materiell rechtsfehlerhaft. Das reicht für die Zulassung der Revision nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 443
BFH/NV 2003 S. 443 Nr. 4
RAAAA-70283