Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in dem noch strittigen Punkt, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen einer Hüftoperation der Klägerin aufgewandten Kosten für die Erhöhung eines Bettes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, im Wesentlichen damit begründet, die Kosten seien nicht eindeutig einer Krankheit oder Behinderung zuzuordnen und die Kläger hätten kein vor dem Entstehen der Aufwendungen erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt. Die Kläger räumen ein, dass das FG-Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht. Sie wenden sich gegen diese Rechtsprechung und machen geltend, Gründe der Missbrauchsabwehr dürften nicht dazu führen, Steuerpflichtigen, die aus Unkenntnis keine vorherige amtsärztliche Begutachtung durchgeführt hätten, den nachträglichen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ihrer Aufwendungen zu versagen.
Mit diesen Ausführungen haben die Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hinreichend dargetan.
Ist die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Das kann der Fall sein, wenn einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 19/93, BFH/NV 1995, 188, und vom XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037).
Soweit die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen (z.B. für medizinische Hilfsmittel) durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung ein vor der Anschaffung erstelltes Attest (z.B. , BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom III R 27/97, BFH/NV 1998, 571). Nur bei Sachverhalten, für die der Senat erstmals den Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten verlangt, hat er ausnahmsweise ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Zeugnis genügen lassen (Senatsurteile in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). Gegen diese Rechtsprechung haben die Kläger keine vom Senat bisher noch nicht berücksichtigten neuen Argumente vorgebracht.
2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Kläger machen geltend, das FG hätte —entgegen der Rechtsprechung des BFH— ihnen noch im finanzgerichtlichen Verfahren eine nachträgliche amtsärztliche Beurteilung ermöglichen müssen. Es sei daher ihrem entsprechenden Beweisantritt zu Unrecht nicht gefolgt. Die Kläger verkennen, dass für die Frage, ob ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen ist, unabhängig davon, ob er sachlich zutreffend ist (, BFH/NV 2002, 209). Aufgrund der Rechtsprechung des BFH hielt das FG indes die Vorlage eines nach Durchführung der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses nicht für ausreichend. Aus der maßgeblichen Sicht des FG war eine nachträgliche Begutachtung nicht entscheidungserheblich. Der Vortrag der Kläger ist daher nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des FG aufzuzeigen.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Fundstelle(n):
IAAAA-70273