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EuGH | Zum Gutglaubensschutz des Vorsteuerabzugs bei nie ausgeführten Leistungen
Für den Fall, dass über Vorgänge abgerechnet wird, die tatsächlich nicht vonstatten gingen, hat der EuGH entschieden, dass es genügt, wenn die Finanzverwaltung nachweist, dass diese Umsätze (hier unstreitig) nicht stattgefunden haben. Auf einen guten Glauben des Rechnungsempfängers kommt es nicht an. Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die entsprechenden Umsätze tatsächlich bewirkt wurden.S. 572
Davon zu unterscheiden ist der Fall der aus Anzahlungsrechnungen zunächst abgezogenen Vorsteuer. Sie ist grds. für die Zukunft zu berichtigen, wenn die Leistung endgültig nicht mehr bewirkt werden wird. Diese Berichtigung soll – so neuerdings offenbar der EuGH (vgl. Urteil v. Rs. C-660/16, C-661/16 „Kollroß und Wirtl“, grds. nicht von einer Rückzahlung der Anzahl...